Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung seit 16.Mai in Kraft
May 27, 2026•1,291 words
Eine Million Gründe, sich das Ausschreiben zu sparen
Schleswig-Holstein schraubt die SHVgVO neu — und der Mittelstandsschutz darf zugucken
Es gibt Tage, an denen man als Vergabejunkie das Gesetz- und Verordnungsblatt aufklappt und kurz überlegt, ob da nicht aus Versehen ein Verkaufsprospekt zwischengerutscht ist. Der 15. Mai 2026 war so ein Tag. Schleswig-Holstein hat seine Vergabeverordnung novelliert, und das Ergebnis liest sich wie ein „Best of Bürokratieabbau" — sortiert nach Wertgrenze, garniert mit ein paar handzahmen Dokumentationspflichten, damit die Optik stimmt.
Was sich seit dem 16. Mai im echten Vergabe-Alltag der Vergabestellen verändert hat, ist auf den ersten Blick eine Entrümpelung. Auf den zweiten Blick eine kleine Revolution. Und auf den dritten Blick — naja, sagen wir mal: ein Lehrbeispiel dafür, wie man unter dem Banner „Praxisnähe" das Wechselgebot und die Mittelstandsfreundlichkeit zur unverbindlichen Empfehlung degradiert.
Aber der Reihe nach.
Bauen für eine Million — ohne öffentlichen Wettbewerb
Die spektakulärste Änderung steckt in § 4 Abs. 5 der neuen SHVgVO. Die Wertgrenze für eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb liegt jetzt bei 1.000.000 EUR. Ohne weitere Voraussetzungen.
Genau so steht das da. „Ohne weitere Voraussetzungen."
Auch die Freihändige Vergabe im Bau wandert auf die Million. Wer bisher überhaupt noch ein bisschen Wettbewerb hereingelassen hat, kann sich das jetzt sparen, sofern der Wert stimmt. Ergänzend dürfen bei größeren Aufträgen einzelne Fachlose bis 250.000 EUR weiterhin freihändig vergeben werden. Der Direktauftrag bei Bau? 100.000 EUR.
Das ist nicht mehr Vergaberecht. Das ist eine Empfehlung mit Geländer.
Die Logik dahinter ist nicht schwer zu rekonstruieren: Die Wirtschaftsverwaltung will, dass die Verwaltung schneller baut, schneller saniert, schneller energetisch ertüchtigt. Verständlich. Dass dafür der öffentliche Teilnahmewettbewerb als regulärer Wettbewerbszugang für mittelständische Bauunternehmen bis zur Million faktisch beerdigt wird — das hätte vor zehn Jahren noch ernsthafte Diskussionen ausgelöst. 2026 ist es eine Bekanntmachung in einem Verordnungsblatt mit fünf Seiten und einem freundlich nickenden Übergangsparagraphen.
Lose, optional
Der Klassiker: § 97 Abs. 4 GWB, § 22 UVgO, § 5 VOB/A — Pflicht zur Aufteilung in Lose. Sie ist das vergaberechtliche Pfand, mit dem das Wettbewerbsversprechen für den Mittelstand zumindest dem Wortlaut nach eingelöst wird.
Die SHVgVO 2026 sagt jetzt in § 3 Abs. 2 Nr. 6 (für UVgO-Vergaben) und § 4 Abs. 2 (für VOB/A-Vergaben):
Verzicht möglich, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.
„Wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe."
Drei der vier Kategorien, in denen sich jede beliebige Beschaffungsentscheidung argumentativ verorten lässt. Was bleibt? Politische und ästhetische Gründe. Die werden bekanntlich selten aktenkundig.
Die Regelung ist „befristet" bis 31. Dezember 2031. Erfahrene Beobachter wissen, was das bedeutet: 2031 wird die Regelung mit Hinweis auf gesammelte Praxiserfahrung entfristet. Die nächsten Landtagswahlen sind bis dahin längst durch, und ob die dann zuständige Wirtschaftsministerin oder der Wirtschaftsminister auf den inzwischen etablierten Loseverzicht wieder verzichten möchte — eher nicht.
Immerhin: Die Dokumentationspflicht bleibt. Vergabestellen müssen die Gründe „dokumentieren". Wer Vergabeakten in SH kennt, weiß, dass „dokumentieren" ein Aktivverb mit erstaunlicher Bandbreite ist.
E-Mail-Vergabe — willkommen im Jahr 1998
Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR (UVgO) bzw. zu den entsprechenden Bauwertgrenzen ist die Kommunikation in Textform — sprich: per E-Mail — zulässig. Inklusive Angebotsabgabe.
Das ist nicht per se schlecht. Wer schon mal versucht hat, einen 8.000-EUR-Direktauftrag durch ein Bietercockpit zu prügeln, weiß, warum die Praxis sich das wünscht. Aber: Die Verordnung verlangt „technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs."
Die E-Mail. Mit den geheimwettbewerblich abgesicherten Postfächern. Im Behördennetz. Auf den Servern, deren Verfügbarkeit jeder Behörden-IT'ler beim Stichwort „Outlook" mit einem kleinen Zucken kommentiert.
Geheimwettbewerb durch Postfach-Disziplin. Schöner Gedanke. Wer das in der eigenen Vergabestelle einführt, ohne eine schriftliche Verfahrensanordnung zu Zugriff, Mehraugen-Prinzip und Eingangsdokumentation zu haben, wird das Vergnügen haben, das beim ersten Streitfall den eigenen Vorgesetzten zu erklären.
Bieterlisten — endlich offiziell
Was die Praxis seit Jahrzehnten macht, hat jetzt einen Paragraphen: § 2 Abs. 5 SHVgVO neu legitimiert ausdrücklich das Führen von Bieterlisten, auch aus Präqualifizierungssystemen. Verlangt werden objektive, nichtdiskriminierende Kriterien, Gleichbehandlung, Transparenz und — als kleine Ehrenrunde — das Wechselgebot.
Bieterlisten sind nicht das Problem. Das Wechselgebot ist eines. Wer die Praxis kennt, weiß, dass dieselben drei oder vier Unternehmen aus dem jeweiligen Kreis regelmäßig zu Beschränkten Ausschreibungen aufgefordert werden, weil sie eben „auf der Liste" stehen. Die neue Vorschrift macht das nicht besser, sondern legalisiert nur, was war. Was sich ändern muss: die Anwendung. Aber die Anwendung steht nicht im GVOBl.
Nachweise weichen, Vermerke weichen, Wartepflicht weicht
In der Sammelpackung der UVgO-Erleichterungen finden sich noch:
§ 35 UVgO (Nachweise): Verzicht möglich, wenn die zuschlagserteilende Stelle die geforderten Nachweise bereits hat und sie nicht älter als zwölf Monate sind. Pragmatisch. Verlangt aber, dass die Stelle ihren Nachweisbestand sauber pflegt — ein nicht zu unterschätzendes „Aber".
§§ 39 und 40 UVgO (Verfahrens- und Vergabevermerk): Bis 150.000 EUR fakultativ bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und Bekanntmachung. Wer die Bedeutung des Vergabevermerks für die Anfechtungsfestigkeit eines Verfahrens kennt, weiß, dass „fakultativ" hier ein Wort mit erheblicher Sprengkraft ist. Die Beweislast für das, was nicht dokumentiert wurde, trägt im Streitfall die Vergabestelle.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO (Information unterlegener Bieter, Wartepflicht): Fakultativ bis 50.000 EUR — und immer dann, wenn eine Vorabinformation nach § 5 SHVgVO erteilt wurde. Letzteres ist die elegantere Lösung; ersteres ist im Direktauftragsbereich praxistauglich.
Auch nett: Gebrauchtwaren gelten jetzt explizit als „vorteilhafte Gelegenheit" im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 14 UVgO. Da hat sich offenbar jemand schon einmal über die Anschaffung eines gut erhaltenen Dienstfahrrads geärgert.
Wer profitiert?
Profitieren werden:
Vergabestellen, die schnell und dokumentationsarm beschaffen müssen.
Etablierte Unternehmen mit Standortvorteil und persönlichen Kontakten zur Beschaffung — sie kommen auf die Bieterliste, sie kennen den Sachbearbeiter, sie schicken die E-Mail.
Politische Akteure, die „Bürokratieabbau" als Reformlabel brauchen.
Verlieren werden:
Newcomer und auswärtige Unternehmen ohne Listeneintrag.
Mittelstandsverbände, die jetzt erklären müssen, warum „Wettbewerb" und „Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen TNW bis 1 Mio €" Synonyme sein sollen.
Die Vergabekammer Schleswig-Holstein bleibt unterhalb der Schwelle ohnehin unzuständig — wo bisher gelegentlich der Zivilrechtsweg betreten wurde, wird man künftig häufiger ratlos auf die neue Wertgrenzen-Hochstraße zeigen.
Was Vergabestellen jetzt tun sollten
Die neuen Spielräume sind verlockend. Die Risiken sind subtiler.
- Wer den Loseverzicht nutzt, sollte die „wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen Gründe" nicht im Stil eines Stichwortzettels dokumentieren, sondern argumentativ ausführen. Die Befristung bis 2031 wird in einer Evaluation enden, und wer dann auf seine Dokumentation zurückblicken muss, ist froh, mehr als „zeitlich notwendig" geschrieben zu haben.
- Wer Bieterlisten führt, muss das Wechselgebot belegen können. „Rotation" ist nicht „Wechsel". Wer dreimal hintereinander Firma X aufgefordert hat und beim vierten Mal Firma Y, hat noch nicht gewechselt — er hat ergänzt.
- Wer E-Mail-Vergaben zulässt, braucht eine schriftliche Verfahrensanordnung im Haus, in der Postfachzugriff, Vertraulichkeit, Mehraugen-Eingang und Eingangsdokumentation geregelt sind. Sonst landet die Sache irgendwann an einem Tag im April, an dem zwei Bieter dieselbe E-Mail-Adresse hatten und nur einer davon das Angebot eingereicht zu haben behauptet.
- Wer auf den Vergabevermerk nach §§ 39, 40 UVgO verzichtet, sollte trotzdem dokumentieren. „Fakultativ" heißt nicht „verboten". Es heißt: Du darfst es lassen. Es heißt aber auch: Du trägst die Beweislast für das, was du nicht aufgeschrieben hast.
Schluss
Die SHVgVO 2026 ist ein Lehrstück. Wer den langen Bogen sieht — von der 2019er-Fassung über die 2023er-Anpassung bis zur jetzigen Novelle — sieht eine Vergabeordnung, die sich Schritt für Schritt vom Schutz des Wettbewerbs zum Service für die Verwaltung wandelt. Das ist nicht zwingend falsch. Es ist aber auch nicht harmlos.
Eine Million Gründe, sich das Ausschreiben zu sparen, sind eine Million Gründe, sich später zu fragen, warum eigentlich.
Quelle: Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung vom 5. Mai 2026, GVOBl. Schl.-H. 2026/45 vom 15. Mai 2026. Inkrafttreten am Tag nach Verkündung; Übergangsregelung in § 6 SHVgVO neu.