Corona-Schutz-Verordnung MV - Corona-SV MV
April 28, 2020•2,399 words
Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern
(Corona-Schutz-Verordnung MV - Corona-SV MV)
Vom 17. April 2020*)
Fundstelle: GVOBl. M-V 2020, S. 158
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2020 (GVOBl. M-V S. 199)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) vom 17. April 2020 (GVOBl. M-V S. 158)
@Sony
... tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft, § 11
[TOC]
§ 1. Kontaktverbot, Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
(1) Bürgerinnen und Bürger haben Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf eine absolut notwendige Personenanzahl zu reduzieren. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet.
(3) Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.
§ 2. Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
(1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Verkaufsflächen bis zu 800 m² dürfen geöffnet werden. Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Verkaufsflächen von mehr als 800 m² müssen auf 800 m² Verkaufsfläche begrenzt werden, um zu öffnen. Ein Verkauf mittels Lieferdiensten oder Abholung bleibt gestattet. Unabhängig von der Verkaufsflächenbegrenzung nach Satz 2 dürfen folgende Verkaufsstellen öffnen: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tabak- und Genusswaren, Tierbedarfsmärkte, Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen, Bau- und Gartenbaumärkte und Blumenläden. In Einkaufscentern sind die Zugangs- und Aufenthaltsbereiche von Verkaufsständen freizuhalten; bezüglich des Verzehrs von Nahrungsmitteln wird auf § 3 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
(2) Der Großhandel ist von der Schließung nach Absatz 1 nicht betroffen.
(3) In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. Der Verkauf ist nur zulässig, wenn in den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr folgende Auflagen umgesetzt werden:
1.
Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen und ab dem 27. April 2020 Pflicht für die Beschäftigten und Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, ausgenommen sind,
2.
Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur je ein Kunde, gegebenenfalls in Begleitung betreuungsbedürftiger Personen, im Geschäft aufhält, wobei in Verkaufsstellen, in denen Einkaufswagen bereitgestellt werden, der Zutritt nur mit einem Einkaufswagen gestattet ist, soweit dies der Kundin oder dem Kunden zumutbar ist,
3.
In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben des § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
4.
Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
(4) Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Betriebe sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Fahrschulen und die technische Prüfstelle im Bereich des Fahrerlaubniswesens, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. Von der Schließung ausgenommen sind Bibliotheken und Archive sowie die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten. Auch in den Außenbereichen dieser Einrichtungen bleiben Spielplätze und Restaurationen geschlossen.
(5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen ist untersagt. Dies gilt nicht für den Individualsport und den Sport zu zweit auf Sportplätzen und Sportaußenanlagen. Der Zutritt zu Sportboothäfen ist lediglich dem verantwortlichen Betreiber und Eigentümer sowie den Eigentümern von Wasserfahrzeugen unter Beachtung von § 1 Absatz 1 und 2 gestattet. Erlaubt ist, eigene Wasserfahrzeuge ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich auf ihnen aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind die Vermietung von Wasserfahrzeugen, Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen.
(6) Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, dürfen abweichend vom Verbot des Sportbetriebes in Absatz 5 Satz 1 öffentliche und private Sportanlagen zu Trainingszwecken nutzen. Für diesen Personenkreis kann der Zugang zu ausgewählten Sportanlagen unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
(7) Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf können ihren Betrieb fortsetzen. Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereichs (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie), soweit die Behandlungen medizinisch notwendig sind. Für Betriebe mit Publikumsverkehr gilt Absatz 3 entsprechend. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sind geschlossen.
§ 3 Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
(2) Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass
1.
ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
2.
im öffentlichen Bereich kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort oder, wenn dieser sich in einem Einkaufscenter befindet, kein Verzehr innerhalb des Einkaufscenters stattfindet und
3.
sich je 10 Quadratmeter Fläche des Gastraumes nur je ein Kunde, gegebenenfalls in Begleitung betreuungsbedürftiger Personen, aufhält.
Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
(3) Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben sind für Übernachtungsgäste zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 eingehalten werden.
(4) Nicht-öffentlich zugängliche Personalrestaurants und Kantinen können, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist, betrieben werden, sofern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
(5) Die gestiegenen hygienischen Anforderungen müssen eingehalten werden.
§ 4 Beherbergung
Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung, wie z. B. Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie z. B. homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben ihren Urlaub unverzüglich zu beenden und abzureisen.
§ 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern
(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule oder Schule für Erwachsene besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind.
(3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zwingend erforderlich sind.
(4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person zwingend erforderlich ist aus rechtlichen Gründen (Beispiel: Zeugenaussage vor Gericht) oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung (Beispiel: Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Verwandten).
(5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht.
(6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern, die unaufschiebbar sind.
(7) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 6 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen.
§ 6 Besuchs- und Betretungseinschränkungen für Krankenhäuser und
Einrichtungen nach SGB V und Einrichtungen der Jugendhilfe nach
§ 45 Absstz 1 Satz 2 SGB VIII
(1) Die Betretung und der Besuch von Personen in Krankenhäusern und Einrichtungen nach dem SGB V sowie Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 45 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII ist untersagt.
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen (Härtefällen) können durch die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zugelassen werden. Die Leitung der Einrichtung muss die Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern anordnen. Sie hat entsprechend § 8 Absatz 3 eine Anwesenheitsliste zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben.
§ 7 Sitzungen kommunaler Gremien, Verschiebung von Kommunalwahlen
(1) Sitzungen kommunaler Vertretungen und sonstiger kommunaler Gremien sind auf das absolut notwendige, unaufschiebbare Maß zu beschränken. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten. Zwischen den Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Alle kommunalen Wahlen, für die durch die kommunale Vertretung bereits ein Termin bis einschließlich 31. Mai 2020 festgelegt wurde, sind nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz wegen höherer Gewalt (hier: aus Gründen des Infektionsschutzes) zu verschieben. In allen Kommunen, in denen eine Wahl erforderlich wird, aber der Wahltermin noch nicht festgelegt wurde, ist diese Festlegung auf die Zeit nach dem 10. Mai 2020 zu verschieben.
§ 8 Verbot von Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, für Trauungen und Beisetzungen sowie für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo. Zusammenkünfte, wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen, sind unzulässig; dies gilt nicht für Familienbesuche nach § 5 Absatz 5.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind.
(3) Bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2, 4, 6 und 7 hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben.
(4) Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 50 Teilnehmenden kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden. Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften können unter freiem Himmel stattfinden, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und hierzu das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern hergestellt wird.
(5) Die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs gilt nicht als Ansammlung im Sinne des Absatzes 1. In allen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen) müssen alle Fahrgäste spätestens ab dem 27. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen. Für den regionalen Bahnverkehr wird das Tragen dringend empfohlen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
(6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt.
(7) Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen, sind im engsten Familienkreis unter Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig.
§ 9 Zuständigkeiten
Neben den nach § 2 Absatz 2 Nummer 8b Infektionsschutzausführungsgesetz M-V zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung auch die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung M-V zuständig.
§ 10 Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
(1) Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen.
(2) Verstöße gegen
§ 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2;
§ 2 Absatz 1 Sätze 2 und 5, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Sätze 1, 3 und 5, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Sätze 3 und 4;
§ 3 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5;
§ 4 Satz 1 und Satz 2;
§ 5 Absatz 1 und Absatz 7;
§ 6 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 2 und 3;
§ 7 Absatz 1 Sätze 2 bis 4;
§ 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7
werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 150 bis 25 000 Euro verfolgt (§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes). Gleiches gilt für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen aufgrund dieser Verordnung. Abweichend von dem in Satz 1 festgelegten Rahmen für Geldbußen wird bei Verstößen gegen die Pflicht gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, eine Geldbuße von 25 Euro erhoben. Die Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8b Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie den nach § 9 dieser Verordnung zuständigen Behörden übertragen.
§ 11 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.