MV Corona-VO 2020-12-15

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V*

Vom 15. Dezember 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1 Erste Änderung der Corona-LVO M-V

Die Corona-LVO M-V vom 28. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1158)
(http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-CoronaVVMV4rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)

wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehöri-gen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Mi-nimum zu reduzieren, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben; dies gilt insbesondere in den fünf bis sieben Tagen vor Familien-treffen in dem Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2020 bis zum 26. Dezember 2020. Private Zusammen-künfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur für einen Teilnehmerkreis von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes zulässig und auf insgesamt maximal 5 Personen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Im Übri-gen wird auf § 8 Absatz 8 verwiesen. Der Verzehr alkoho-lischer Getränke in der Öffentlichkeit ist untersagt.“

...

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind fürKunden geschlossen. Hiervon ausgenommen sind der Ein-zelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebens-mittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktervon Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränke-märkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sani-tätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte akustiker, Tank-stellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittel-märkte, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf und derGroßhandel. Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdien-sten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet.Nicht von der Schließung betroffene Einzelhandelsbetriebedürfen beim Verkauf nicht über ihr bestehendes Angebots-sortiment hinausgehen. Für den Betrieb und den Besuch dergeöffneten Verkaufsstellen sowie der Abholung und Liefer-dienste besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 1 ein-zuhalten.“

...

5. § 8 wird wie folgt geändert:

...

h) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Private Zusammenkünfte sind für einen Teilnehmerkreis von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes zulässig, jedoch insgesamt auf maximal 5 Personen beschränkt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jah-re werden nicht mitgerechnet. Für den Zeitraum vom 24.12.2020 bis zum Ablauf des 26.12.2020 sind darüberhinaus auch Zusammenkünfte des eigenen Hausstandes mit Angehörigen der Kernfamilie (§ 5 Absatz 7) und de-ren jeweiligen Haushaltsangehörigen bis zu insgesamt vier weiteren haushaltsfremden Personen zulässig, auch wenn dies ein Zusammenkommen von mehr als zwei Hausständen oder fünf Personen bedeutet; dazugehörige Kinder im Alter bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 42[] einzu-halten.“
[
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=1o&showdoccase=1&doc.id=jlr-CoronaVVMV4pAnlage42&st=lr ]

...

23. Anlage 39 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 39 zu § 8 Absatz 4 Auflagen für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten und unter freiem Himmel

I. Auflagen für Zusammenkünfte in Räumlichkeiten

  1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

  2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Besucherdichte zu entwickeln und umzusetzen.

  3. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Meter zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.

  4. Zusammenkünfte, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen, sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.

  5. Die Anwesenden haben (auch am Platz) eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

  6. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

    1340 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020 Nr. 81auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der jeweiligen Zusammenkunft auszuschließen.

  7. Der Gemeindegesang ist untersagt.

  8. Es erfolgt eine Information der anwesenden Personen über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige Ansagen bezüglich der Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

  9. Die anwesenden Personen sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akutenAtemwegserkrankungen die Teilnahme ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

II. Auflagen für Zusammenkünfte unter freiem Himmel

Es ist ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

III. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern

  1. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Vorlage der Hygiene- und Sicherheitskonzepte anzuzeigen.

  2. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind in Innenräumen zulässig, wenn zusätzlich zu den Anlagen gemäß Abschnitt I folgende Auflagen eingehalten werden:
    a) Besucherströme werden gelenkt (z.B. durch Einlasskartensystem).
    b) Die Zusammenkünfte werden zeitlich verkürzt.
    Nr. 81 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 15. Dezember 2020 1341
    c) Kollekte nur am Ein- bzw. Auslass (nicht durch Reichen von Hand-zu Hand).
    d) Die Räumlichkeiten werden vor und nach jeder Veranstaltung gelüftet.

  3. Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind im Außenbereich zulässig, wenn zusätzlich zu den Anlagen gemäß Abschnitt II folgende Auflagen eingehalten werden:
    a) Besucherströme werden gelenkt (z.B. durch Einbahnstraßensystem).
    b) Jeder Teilnehmer sucht einen festen Platz auf; keine Bewegung während der Zusammenkunft.
    c) Die Einhaltung von 1,5 Meter Abstand, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, wird sichergestellt.
    d) Es besteht eine Maskenpflicht für die Gemeinde (auch am Platz) während der gesamten Dauer der Veranstaltung.

e) Singen der Gemeinde erfolgt ebenfalls nur mit Maske und nur unter folgender Voraussetzung:
Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit der Behandlung. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falschen Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Zusammenkunft auszuschließen. Wenn keine Anwesenheitslistenerfassung möglich ist, wird auf den Gemeindegesang verzichtet.

f) Die Zusammenkünfte werden zeitlich verkürzt.
g) Kollekte nur am Ein- bzw. Auslass (nicht durch Reichen von Hand-zu Hand).“

...


Fundstelle: GVOBl. M-V 2020, S. 1158
Gesamtausgabe

Anlage 42

zu § 8 Absatz 8

Auflagen für private Zusammenkünfte

1.

Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist vom Gastgeber oder der Gastgeberin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Zusammenkunft aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 derDatenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen.

2.

Soweit die Zusammenkunft nicht in der privaten Häuslichkeit stattfindet ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist. Die anwesenden Personen sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.


[ http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=1o&showdoccase=1&doc.id=jlr-CoronaVVMV4pAnlage42&st=lr ]

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