BFH: Arbeitslohn aus ziviler Tätigkeit für die ISAF einkommensteuerpflichtig

BFH
Einkommensteuerpflicht ISAF-Tätigkeit Einkommensteuer Internationales Steuerrecht

Arbeitslohn aus ziviler Tätigkeit für die ISAF einkommensteuerpflichtig

zu BFH, Urteil vom 13.10.2021 - I R 43/19

Der für eine Tä­tig­keit als In­ter­na­tio­nal Ci­vi­li­an Con­sul­tant bei der ISAF (In­ter­na­tio­nal Se­cu­ri­ty As­sis­tan­ce Force/In­ter­na­tio­na­le Si­che­rungs­un­ter­stüt­zungs­trup­pe) in Af­gha­ni­stan ge­zahl­te Ar­beits­lohn un­ter­liegt der Ein­kom­men­steu­er. Aus völ­ker­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen er­gibt sich kein An­spruch auf eine Steu­er­be­frei­ung. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den.

Streit um Besteuerung eines NATO-Gehalts

Der in Deutschland wohnhafte Kläger stand zunächst als Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Kläger war der Auffassung, dass der Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, die die NATO beziehungsweise die ISAF beträfen.

Kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Afghanistan

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen dagegen von der Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Der BFH bestätigte diese Einschätzung. Da kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan existiert, habe sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben können, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen. Allerdings erfassten die steuerrechtlichen Vorschriften dieser Abkommen die Tätigkeit des Klägers für die ISAF aus unterschiedlichen Gründen nicht.

Internationale Abkommen allesamt nicht einschlägig

So seien die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts von vornherein beschränkt auf solche Tätigkeiten, die im Bündnisgebiet erbracht werden, so der BFH. Das sogenannte Ottawa-Abkommen gelte für bestimmte Gruppen von Beschäftigten der NATO-Organisationen. Es greife aber nur dann ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik hat. Auch die Abkommen, die steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen, wie zum Beispiel die UNESCO oder die WHO, enthalten, seien nicht einschlägig. Denn die ISAF sei zwar durch die Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20.12.2001 gemäß den Regelungen in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ("Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen") eingerichtet worden, sie selbst stelle aber keine derartige Sonderorganisation dar.

zu BFH, Urteil vom 13.10.2021 - I R 43/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Mrz 2022.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bfh-arbeitslohn-aus-ziviler-taetigkeit-fuer-die-isaf-einkommensteuerpflichtig

Weiterführende Links

Zum Thema im Internet

Den Volltext des BFH-Urteils finden Sie auf den Seiten des Gerichts.
Aus der Datenbank beck-online

FG Rheinland-Pfalz, Steuerbarkeit von Zahlungen der NATO für Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan, BeckRS 2019, 18089 (Vorinstanz)
Aus dem Nachrichtenarchiv

FG Rheinland-Pfalz, In Deutschland ansässiger ISAF-Mitarbeiter muss NATO-Gehalt für Afghanistaneinsätze versteuern, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.08.2019, becklink 2013970

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