BFH: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge (BFH)

Online-Nachricht - Donnerstag, 21.07.2022

Verfahrensrecht | Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge (#BFH)

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Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH, Beschluss v. 31.8.2021 - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht: BFH, Beschluss v. 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV); veröffentlicht am 21.7.2022).


Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der in den Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer Mai 2013 sowie 2014 bis 2017 vom 27.4.2021 ausgewiesenen entstandenen und nicht erlassenen Säumniszuschläge.

Nachdem das FA im Jahr 2019 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin gestellt hatte, beantragte diese die Erteilung von Abrechnungsbescheiden für alle ab dem 1.1.2010 angefallenen Säumniszuschläge. Die Säumniszuschläge seien im Hinblick auf den darin enthaltenen Zinsanteil verfassungswidrig zu hoch. Die Säumniszuschläge seien auch insoweit zu erlassen, als sie Druckcharakter hätten.

Gegen die am 27.4.2021 erlassenen Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer Mai 2013 sowie 2014 bis 2017, in denen das FA die entstandenen und die noch zu verwirklichenden Säumniszuschläge auswies, legte die Antragstellerin Einspruch ein, der im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VII R 55/20 ruht. Das FA lehnte die im Hinblick auf die Säumniszuschläge begehrte Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung (AdV) ab. Hierauf beantragte die Antragstellerin beim FG die AdV der angefochtenen Abrechnungsbescheide.

Die Antragstellerin begründete ihre ernstlichen Zweifel mit dem in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil und verwies auf die BFH-Beschlüsse vom 26.5.2021 - VII B 13/21 (AdV) und vom 10.6.2021 - VII B 54/21 (AdV) (n.v.).

Das FG gab dem AdV-Antrag hinsichtlich der hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge statt; im Übrigen wies das FG den Antrag mangels ernstlicher Zweifel als unbegründet zurück (FG Münster, Beschluss v. 11.1.2022 - 12 V 1805/21).

Die vom FG zugelassene Beschwerde haben sowohl die Antragstellerin als auch das FA eingelegt.

Die Beschwerden sind zulässig, aber nur die der Antragstellerin (teilweise) begründet:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nur insoweit begründet, als AdV hinsichtlich der nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge, soweit sie nicht erlassen sind, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren ist. Der Beschluss des FG, das die AdV auf die hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge beschränkt hat, ist entsprechend zu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde der Antragstellerin auf AdV der gesamten entstandenen und nicht erlassenen Säumniszuschläge und die des FA auf Ablehnung der vom FG gewährten AdV unbegründet und insoweit zurückzuweisen.

Nach § 128 Abs. 3 i. V. mit § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 #FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH, Beschluss v. 30.3.2021 - V B 63/20 (AdV) und BFH, Beschluss v. 8.4.2009 - I B 223/08). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss v. 7.9.2011 - I B 157/10, Rz. 12, m.w.N.).

Zur Gewährung der #AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss v 7.9.2011 - I B 157/10, Rz. 12).

Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. BFH, Beschluss v. 4.7.2019 - VIII B 128/18, Rz. 12) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Beschwerde der Antragstellerin auf AdV sämtlicher entstandenen und nicht erlassenen Säumniszuschläge teilweise begründet. Es bestehen nur insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge, als das FG in seinem Beschluss v. 11.1.2022 - 12 V 1805/21 in seinem Tenor - anders als in seiner Begründung - die AdV auf die hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge beschränkt und zudem insoweit den Teilerlass nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf den BFH, Beschluss v. 26.5.2021 - VII B 13/21. Darin hat der VII. Senat des BFH zwar erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge bereits für die Jahre ab 2012 geäußert. Dieser Beschluss ist jedoch durch den BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, jedenfalls bei summarischer Prüfung überholt, wonach die Vollverzinsung von Steueransprüchen nach § 233a AO trotz Verfassungswidrigkeit erst ab dem Verzinsungszeitraum 2019 unanwendbar ist.

Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Es ist ein nicht alltäglicher Vorgang, dass eine Entscheidung des BFH über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes veröffentlicht wird. Der Beschluss V B 4/22 (AdV) ist allerdings in vielfältiger Weise interessant.

Der V. Senat lässt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zunächst offen, ob bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV erforderlich ist. Denn jedenfalls dann, wenn es um die Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen (hier § 240 AO) mit Unionsrecht geht, ist nach der Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich.

Allerdings hat der BFH im Ergebnis keine sich aus dem Unionsrecht ergebenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge, weil das Unionsrecht keine Normen zu steuerlichen Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 4 #AO enthält. Diese gehören zum Verfahrensrecht, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gilt. Allerdings wird die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch die zum Unionsrecht gehörenden Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer begrenzt. Diese Grundsätze sieht der BFH im Beschluss V B 4/22 (AdV) aber als nicht berührt an.

Ernstliche rechtliche Zweifel an der Festsetzung der Säumniszuschläge sieht der BFH aber ab 1.1.2019 durch den Beschluss des #BVerfG zur Vollverzinsung vom 8.7.2021 1 - BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 begründet.

Quelle: BFH, Beschluss v. 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV); NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB JAAAJ-17973

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