Finanzamtszinssatz soll künftig bei 1,8 Prozent im Jahr liegen

Finanzamtszinssatz soll künftig bei 1,8 Prozent im Jahr liegen

11.05.2022

Der Zins­satz bei Steu­er­nach­zah­lun­gen und -er­stat­tun­gen gemäß § 233a AO soll in Zu­kunft pro Jahr 1,8% (0,15% pro Monat) statt 6% be­tra­gen. Die Bun­des­re­gie­rung hat ihren Ge­setz­ent­wurf dazu in den Bun­des­tag ein­ge­bracht, wie der par­la­men­ta­ri­sche Pres­se­dienst heute mit­teil­te. Die Neu­re­ge­lung dient der Um­set­zung einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom Juli 2021 (BeckRS 2021, 22358).

BVerfG kippte Zinssatz von 6%

Mit der Neuregelung werde den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab dem 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten, heißt es in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs. 20/1633). Der Zinssatz betrug bisher 6% im Jahr. Die neue Regelung gewährleiste Rechts- und Planungssicherheit für Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden und sei einfach in der praktischen Anwendung. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen würde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Neuer Zinssatz soll alle drei Jahre überprüft werden

Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15% pro Monat beziehungsweise von 1,8% pro Jahr alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 01.01.2026 erfolgen. Die Bundesregierung erwartet in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Regierung verteidigt Beibehaltung der Verzinsung

Die Bundesregierung erläutert auch, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2022.

Weiterführende Links

Zum Thema im Internet
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig, BeckRS 2021,
22358

Aus dem Nachrichtenarchiv
Kabinett beschließt Zinssenkung bei Steuer-Nachzahlungen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 30.03.2022, becklink 2022692
Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.08.2021, becklink 2020670

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