Aldi-Nord-Stiftung unterliegt in Streit um Besetzung ihres Vorstandes

Aldi-Nord-Stiftung unterliegt in Streit um Besetzung ihres Vorstandes

OVG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2022 - 3 MB 1/21

Im Streit um die Be­set­zung ihres Vor­stan­des hat die Ja­ko­bus-Stif­tung vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Schles­wig eine Nie­der­la­ge er­lit­ten. Die ent­spre­chen­de Be­an­stan­dung durch die Stif­tungs­auf­sicht sei recht­mä­ßig und daher voll­zieh­bar, also trotz des Wi­der­spruchs der Stif­tung zu be­ach­ten. Dass es sich bei der Stif­tung um eine Fa­mi­li­en­stif­tung han­de­le, sei ir­rele­vant. Die Stif­tungs­auf­sicht dürfe auch hier ein­schrei­ten, etwa wenn der Be­stand der Stif­tung ge­fähr­det sei. Dies sei hier der Fall.

Von Berthold Albrecht gestaltete Stiftungssatzung gilt fort

Bei der "Jakobus-Stiftung" handelt es sich um eine in Nortorf/Schleswig-Holstein ansässige Familienstiftung, die als Gesellschafterin zusammen mit der "Markus-Stiftung" und der "Lukas-Stiftung" die Anteile und die Stimmen der Unternehmensgruppe Aldi Nord hält. Stifter der "Jakobus-Stiftung" ist der 2012 verstorbene Berthold Albrecht. Durch rechtskräftiges Urteil von Ende 2017 (npoR 2018, 262) hatte das OVG bereits geklärt, dass die noch von Berthold Albrecht maßgeblich gestaltete Stiftungssatzung vom 23.12.2010 weiterhin die gültige Satzung der Jakobus-Stiftung ist. Auf dieser Grundlage beanstandet die Aufsichtsbehörde nunmehr, dass der Vorstand entgegen der Stiftungssatzung nicht nur mit zwei, sondern mit drei Destinatärinnen (begünstigte Töchter des Berthold Albrecht) und mit einem Anwalt besetzt ist, der die satzungsmäßigen Anforderungen nicht erfüllt. Angeordnet wird, dass die Stiftung neben zwei zugelassenen Destinatärinnen eine Person aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates der Unternehmensgruppe Aldi Nord sowie einen Anwalt aus dem Kreis derjenigen Anwälte, die die Unternehmensgruppe laufend beraten, in den Vorstand beruft.

Beigeladene Vorstandsmitglieder schon nicht in eigenen Rechten verletzt

Das Verwaltungsgericht hatte den dagegen gerichteten Eilantrag der "Jakobus-Stiftung" abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgt die Stiftung ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter. Ebenfalls Beschwerde eingelegt haben die beiden dem Verfahren beigeladenen Vorstandsmitglieder, um deren Mitgliedschaft gestritten wird. Alle drei konnten mit ihren Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Beschluss und das behördliche Verlangen, satzungsgemäße Zustände herzustellen, aber nicht durchdringen. Die beiden beigeladenen Beschwerdeführer können nach Auffassung des OVG schon nicht geltend machen, durch die behördliche Maßnahme in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht diene nur der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der stiftungsrechtlichen Vorgaben, nicht aber dem privaten Interesse (vermeintlicher) Mitglieder eines ihrer Organe (dem Vorstand).

Besetzung des Vorstands entspricht maßgeblicher Stiftungssatzung nicht

Im Übrigen sei die Verfügung der Stiftungsaufsicht rechtmäßig. Sie sei hinreichend bestimmt. Denn es werde deutlich, dass die Stiftung die zwei fehlerhaft berufenen Mitglieder des Vorstandes nicht länger als solche behandeln dürfe und sie stattdessen zwei andere Mitglieder zu berufen habe. Dieses Verlangen entspreche auch dem Stiftungsrecht, weil die beiden vorgenommenen Bestellungen von zwei der vier Vorstandsmitglieder tatsächlich gegen die maßgebliche Stiftungssatzung verstießen. Zum einen habe es den Handelnden (Beirat und Destinatär-Vorstandsmitgliedern) an den entsprechenden Kompetenzen gefehlt. Zum anderen erfüllten die beiden in den Vorstand berufenen Personen nicht die satzungsmäßigen Anforderungen.

Stiftungsaufsicht darf auch gegenüber Familienstiftung einschreiten

Dass es sich bei der "Jakobus-Stiftung" um eine Familienstiftung handelt, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Die Stiftungsaufsicht dürfe auch hier einschreiten, etwa wenn der Bestand der Stiftung gefährdet sei. Dies sei wegen der beiden satzungswidrigen Bestellungsakte der Fall. Sie führten zu Vakanzen im Vorstand und damit zu dessen Beschlussunfähigkeit. Die Beschlussunfähigkeit wiederum gefährde den Zweck der Stiftung, der unter anderem darin bestehe, die Unternehmensgruppe Aldi Nord mit den Erträgen des Stiftungsvermögens zu fördern. Denn die daneben vorgesehenen Auszahlungen an die Destinatäre seien hinsichtlich ihrer Höhe und Häufigkeit "gänzlich der Willkür" der allein vertretungsberechtigten Destinatär-Vorstandsmitglieder ausgesetzt und mangels wirksamer Beschlüsse des Stiftungsvorstandes im Innenverhältnis nicht legitimiert. Schließlich hat das OVG das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung bestätigt. Dies folge aus dem Zweck der staatlichen Stiftungsaufsicht, die Verkehrsfähigkeit einer Stiftung zu erhalten und ihre Integrität zu schützen – vor allem vor Schädigungen durch ihre Organe. Daraus und aus der festgestellten Bestandsgefährdung folge zugleich die Dringlichkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.

zu OVG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2022 - 3 MB 1/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2022.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Schleswig-Holstein, Zulässigkeit der Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Beschlussfassung des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung (Stiftungskonzern Aldi-Nord), npoR 2018, 262 (m. Anm. Kraus)

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